§ 29 Durchführung
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/29#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/29#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 5 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/29#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/29#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 BierStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 – 11 K 1344/17
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.